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Satzung
Satzung des Vergiss mich nicht Tiernothilfe e.V.
1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen: Vergiss mich nicht Tiernothilfe.
Der Verein hat seinen Sitz in
Hauptstraße 139
65817 Eppstein
Er wurde in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen und trägt daher den Zusatz „e.V.“
Der Verein ist überregional und international tätig.
2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist, in Not geratenen Hunden im europäischen Ausland zu helfen, ein lebenswürdiges Dasein zu erhalten.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von staatlichen und privaten Tierheimen im europäischen Ausland durch materielle, finanzielle sowie persönliche Hilfestellung, insbesondere Vermittlung von Hunden aus europäischen Tierheimen nach Deutschland. Die Durchführung von Pflege und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit über den Sinn und Inhalt seines Tierschutzgedankens, seine rechtlichen Grundlagen sowie deren praktische Anwendung. Fortbildungen, sofern diese nötig und vom Verein finanziell tragbar sind, werden unterstützt.
4 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Der Verein Vergiss mich nicht Tiernothilfe e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die seine Ziele unterstützt.
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Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss und beginnt am 1. Tag des folgenden Monats. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung zu nennen. Die getroffene Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich im Tierschutz allgemein, oder im Verein durch besondere Beteiligung und Verdienste verdient gemacht haben.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Hier können Sie den Mitgliedsantrag herunterladen. Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag per E-Mail an uns,
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oder per Post an:
Vergiss mich nicht Tiernothilfe e.V.
Hauptstraße 139
65817 Eppstein
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Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist und wir Ihn bearbeitet haben, erhalten Sie eine Nachricht.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
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Bei beschränkt Geschäftsfähigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
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Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschluss als abgelehnt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
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Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.
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Mit dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das Vereinseigentum ist unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben.
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Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung, wenn gegen den Tierschutz allgemein, oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird.
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Für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig.
7 (Beiträge)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
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Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
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Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
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Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, da einen wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht hindern soll.
Der Beitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung der Vorstand
9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl /Abwahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über a) Gebührenbefreiungen b) Aufgaben des Vereins c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich d) Mitgliedsbeiträge e) Satzungsänderungen f) Auflösung des Vereins.
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
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Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
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Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
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Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
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Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
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Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen seiner Amtstätigkeit entstehen, können gemäß Einzelnachweise erstattet werden.
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Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
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Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in(innen).
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Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
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Wiederwahl ist zulässig.
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Der Kassenprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und bestätigt dies durch datierte Unterschrift.
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Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
12 (Auflösung des Vereins)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Einstimmigkeit der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Förderverein Tierhilfe Hoffnung – Hilfe für Tiere in Not e.V., Vereinsregister: AG Tübingen VR 1419, Schwarzer-Hau-Weg 7, 72135 Dettenhausen. Der Einsatz des Vermögens ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden.
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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
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Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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Hinsichtlich Satzungsänderungen, welche vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, wird der Vorstand ermächtigt, diese selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und bei dem Registergericht anzumelden.
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